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Anfrage 2/2017: Arbeitskreis Asyl

Heidelberg, den 15.02.2017

Anfrage Nr.: 0008/2017/FZ
Anfrage von: Stadtrat Niebel
Anfragedatum: 31.01.2017


Arbeitskreis Asyl

Schriftliche Frage:

Die RNZ veröffentlicht in ihrer Ausgabe vom 13.01.2017 auf Seite 4 einen Aufruf des Arbeitskreises Asyl zu einer Demonstration gegen geplante Abschiebungen von irregulären Einwanderern nach Griechenland, Afghanistan und Gambia.
Diese Länder beziehungsweise Regionen dieser Länder (Afghanistan) wurden vom Bundestag, von der Bundesregierung und der Landesregierung unwidersprochen kürzlich zu sicheren Regionen erklärt. Abschiebungen in diese Regionen sind seitdem zulässig und rechtlich unanfechtbar.
Aufforderungen, diese rechtlich legitimierten Abschiebungen zu boykottieren, verstoßen zumindest dem Sinne nach gegen rechtstaatliche Prinzipien.

In diesem Zusammenhang frage ich:

1. Sind der Stadt Heidelberg die oben genannten Tatsachen (Aufruf des Arbeitskreises Asyl, Sichere Abschieberegionen / Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung) bekannt?

2. Fühlt sich die Stadt Heidelberg als untere Gebietskörperschaft an die in dieser Sache einschlägigen Gesetze und Verwaltungsverordnungen gebunden?

3. Erwägt die Stadt Heidelberg Sanktionen gegen den immerhin mit € 40.000 jährlich aus kommunalen Mitteln steuerfinanzierten Arbeitskreis Asyl wegen Aufruf zum Gesetzesverstoß?

Führende Mitglieder dieses Arbeitskreises sind dafür bekannt, Abschiebungen in Heidelberg auch aktiv und passiv gewaltsam durch Blockaden und Frühinformationen der Betroffenen zu verhindern.

Wird die Stadt HD diese rechtswidrige Praxis weiter durch kommunale Subventionen in Höhe von € 40.000 jährlich fördern?

Antwort:

zu 1.
Der Asyl-Arbeitskreis Heidelberg e. V. hat beim Bürgeramt Heidelberg ordnungsgemäß eine Kundgebung zum Thema „Welcome and stay“ für die Aufnahme von Geflüchteten im Rahmen des Relocation-Programms und keine Abschiebungen nach Gambia, Afghanistan und Griechenland angemeldet.

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein Grundrecht und in Artikel 8 des Grundgesetzes festgeschrieben. Für Versammlungen unter freiem Himmel lässt dieses Einschränkungen zu, wenn diese im Versammlungsgesetz eine rechtliche Grundlage finden.
Demonstrationen unter freiem Himmel müssen in Deutschland angemeldet, aber nicht genehmigt werden. Es gibt kein Demonstrationsverbot, es sei denn, die Demonstration gefährdet unmittelbar die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Anlässe und Themen der Demonstrationen sind vielfältig, beispielhaft seien Kundgebungen gegen Regierungspolitik, für Frieden, gegen Atommülltransporte, für mehr Hochschulmittel, gegen Abschiebungen von Schutzsuchenden et cetera genannt.
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist allerdings nur im Rahmen der anderen Menschenrechte geschützt. Rassismus und Gewaltverherrlichung sind damit von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

Mit der angemeldeten Kundgebung will der Asyl-Arbeitskreis ein „Zeichen der Solidarität“ gegen Abschiebungen in bestimmte Länder setzen. Diese Form der Meinungsäußerung findet in vielen deutschen Städten derzeit statt und ist aufgrund der grundrechtlich verankerten Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 5 und 8 Grundgesetz) bestehendes Recht.

zu 2.
Die Verwaltung ist gemäß Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden ist. Sie muss daher entsprechend der Rechtsnormen, die sie zu beachten hat, handeln. Selbstverständlich sind den mit asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Vorschriften betrauten städtischen Stellen die Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung bekannt.

zu 3.
Ein rechtswidriges Handeln des Asylarbeitskreises Heidelberg e.V. liegt nicht vor. Weder liegt in der angemeldeten Kundgebung ein Verstoß gegen geltendes Recht noch wurden Abschiebungen in Heidelberg aktiv durch sogenannte „Verhinderungsblockaden“ blockiert.
Es gibt keine Gründe für finanzielle Sanktionen.

 

 

 

 

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