Anfrage 10/2019: Genehmigung einer Blockade der Klimaschutz-Bewegung Extinction Rebellion

Heidelberg, den 07.10.2019

Anfrage Nr.: 0067/2019/FZ
Anfrage von: Stadtrat Niebel
Anfragedatum: 27.09.2019


Genehmigung einer Blockade der Klimaschutz-Bewegung Extinction Rebbellion

Schriftliche Frage:

1. Extinction Rebellion setzt weiterhin auf zivilen Ungehorsam (Nötigung) im vorgeblichen Kampf um eine bessere Klimapolitik. Wie definiert die Stadt zivilen Ungehorsam?
2. Definiert die Stadt die Blockade von anderen Verkehrsteilnehmern zum Durchsetzen politischer Ziele als zivilen Ungehorsam, wenn nein, als was?
3. Mit welcher Begründung hat die Stadt die Genehmigung erteilt, den fließenden Verkehr der Theodor-Heuss-Brücke zu blockieren, immerhin einer Bundesstraße?
4. Wieviel klimaschädliches CO2 wurde durch diese Blockade sinnlos in die Luft geblasen?
5. Würde die Stadt auch anderen Gruppierungen oder Parteien eine Blockade der Theodor-Heuss-Brücke genehmigen?
6. Gibt es Verbindung zwischen der Genehmigung der Brückenblockade von Linksextremisten Extinction Rebellion und dem Besprayen von 14 privaten Personenkraftwagen in Neuenheim?
7. Wie geht die Stadt mit der offensichtlichen Gewaltbereitschaft dieser Gruppe Extinction Rebellion um?
8. Nach den Klimajugenddemos von Fridays for Future (FFF) hat sich sichtbar das politische Klima in Heidelberg verändert. Die FFF-Bewegung hat sich radikalisiert, extremistische und gewaltbereite Organisationen haben sich angeschlossen. Ist das der Stadt bekannt? Welche Vorkehrungen trifft die Stadt, um weiteren Ausschreitungen entgegenzutreten?

Antwort:

1. Es obliegt einer Stadtverwaltung nicht, Motivationen oder Ziele von politischen Vereinigungen oder Aktivistengruppen zu definieren.
2. Im Rahmen des angemeldeten Aufzugs vom 21.09.2019 wurde im Rahmen des Kooperationsgesprächs mit den Anmeldern eine fünfminütige Symbolkundgebung auf den Fahrbahnen der Theodor-Heuss-Brücke vereinbart. Im Zuge der hohen Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sind auch kurzfristige Verkehrsbeeinträchtigungen sozial adäquat.
3. Grundsätzlich hat der Veranstalter einer Versammlung ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012). Ob Bundesfernstraßen, also Bundesstraßen des Fernverkehrs, die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten gliedern (vgl. § 1 Absatz 1, 2 FStrG), generell als „versammlungsfreie Räume“ anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (verneinend etwa Hessischer VGH, Beschlüsse vom 14.06.2013 – 2 B 1359/13; bejahend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.1994 – 13 L 1978/92). Es obliegt daher der Versammlungsbehörde im Rahmen des Einzelfalls zu entscheiden:
Bei der Entscheidung für eine fünfminütige Zwischenkundgebung auf der Brücke war zugunsten der Anmelder zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr kurze Zwischenkundgebung gehandelt hat. Die polizeilichen Sperrungen waren schnell umsetzbar. Der Verkehr konnte umgeleitet werden. Die mittlere Bus- und Bahnspur wurde freigehalten und der Öffentliche Personennahverkehr konnte auch während der fünfminütigen Zwischenkundgebung passieren.
Der Aufzug verlief unter Anwesenheit der Versammlungsbehörde sowie der Polizei störungsfrei. Die Teilnehmer hielten sich genau an die zuvor vereinbarte Zeit von fünf Minuten und liefen dann in Richtung Marktplatz Neuenheim.
4. Der Verkehr konnte so umgelenkt werden konnte, dass keine „Blockade-Situation“ aufkam. Es standen nur zwei Personenkraftwagen vor der Polizeiabsperrung, die anderweitig umgeleitet wurden.
5. Jede Versammlung ist eine Einzelfallentscheidung der Versammlungsbehörde und obliegt der konkreten Gefahrenprognose der betreffenden Örtlichkeit, Tageszeit sowie Personenanzahl. Weitere symbolische Zwischenkundgebungen sind der Prüfung des Einzelfalls vorbehalten.
6. Der Versammlungsbehörde liegen derzeit keine polizeilichen Erkenntnisse diesbezüglich vor.
7. Der Aufzug am 21.09.2019 verlief gewaltfrei und friedlich.
8. Erlangt die Versammlungsbehörde von Gefahren Kenntnis, die durch Versammlungen/Aufzüge ausgehen, werden die notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen im Sinne des § 15 Versammlungsgesetz ergriffen.

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